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SR2 2026 60

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-09-02 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. A._____ wurde am 27. Januar 2025 um 09:00 Uhr von der Kantonspolizei Graubünden festgenommen. B. Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) gegen A._____ Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sowie Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis spätestens am 26. April 2025 an (Proz. Nr. 645-2025-20). C. Mit Entscheid vom 25. April 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungs- haft bis zum 26. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-60). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Obergericht zog A._____ wieder zurück. Das Be- schwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubün- den SR2 25 33 vom 17. Juni 2025 abgeschrieben. D. Mit Entscheid vom 25. Juni 2025 wies das ZMG ein von A._____ bzw. dessen damaligem Verteidiger, Rechtsanwalt Mario Thöny, eingereichtes Haftentlassungs- gesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-87). E. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 verlängerte das ZMG auf Antrag der Staats- anwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025- 110). Mit Eingabe vom 17. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht und beantragte, die versäumte Rechts- mittelfrist wiederherzustellen. Mit Verfügung SR2 25 61 vom 4. September 2025 wurde das Gesuch abgewiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 verlängerte das ZMG die Untersu- chungshaft bis zum 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 645-2025-165). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfü- gung SR 25 83 vom 24. November 2025 nicht ein. Gleich entschied das Bundesge- richt über die gegen die Verfügung erhobene strafrechtliche Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1387/2025 vom 5. Januar 2026). G. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2025 stellte A._____, vertreten durch seinen neuen Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Bundi, ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2025 wies das ZMG das Haft- entlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-210). H. Am 21. Januar 2026 überbrachte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem ZMG einen weiteren Haftverlängerungsantrag.

3 / 19 I. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 hiess das ZMG das Gesuch gut und ver- längerte die Untersuchungshaft gegen A._____ wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 26. April 2026 (Proz. Nr. 645-2026-13). J. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 26 6 vom 2. März 2026 ab. K. Am 17. März 2026 liess A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses ab und leitete die Angelegenheit an das ZMG des Kantons Graubün- den weiter. Mit Entscheid vom 23. März 2026 wies das ZMG das Haftentlassungs- gesuch ab (Proz. Nr. 645-2026-44). L. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung SR2 26 26 vom 14. April 2026 nicht ein. Auch das Bundesgericht trat auf die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 7B_497/2026 vom 19. Mai 2026). M. Am 15. Juni 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ beim Regionalgericht Plessur Anklage. Gleichentags beantragte sie die Anordnung der Sicherheitshaft, welche das ZMG mit Entscheid vom 16. Juni 2026 anordnete (Proz. Nr. 645-2026-83). N. Mit Gesuch vom 21. Juli 2026 ersuchte A._____ um Entlassung aus der Si- cherheitshaft. Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts Plessur leitete das Ge- such am 23. Juli 2026 zum Entscheid an das ZMG weiter und beantragte dessen Abweisung. O. Mit Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-95 vom 28. Juli 2026 wurde das Gesuch von A._____ abgewiesen. P. Mit Eingabe vom 5. August 2026 liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bundi, gegen den Entscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 28. Juli 2026 aufzuheben und es sei der Beschwer- deführer aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zu ent- lassen und es seien an seiner Stelle geeignete Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO anzuordnen, deren konkrete Ausgestaltung dem Gericht zu überlassen ist.

4 / 19 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge Und prozessual Es sei der Vertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Q. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 7. August 2026 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Akten sowie die Begründung des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Beschwerdeabwei- sung, eventualiter sei darauf nicht einzutreten. R. Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Eingabe vom 11. August 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme. S. Die Verfahrensakten (Proz. Nr. 645-2026-95) inklusive die dazugehörenden Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft VV.2024.1423 und jene des Haftent- lassungsverfahrens Proz. Nr. 515-2026-8 wurden beigezogen. T. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO kann gegen Ent- scheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist die verhaftete Person legitimiert, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO, Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Haftent- lassung abgewiesen, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde er- folgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefoch-

E. 5 / 19

tene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Be-

schwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der

Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. GUIDON, in: Nig-

gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-

nung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15 f.).

3.1.

Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sogenannten

allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Ver-

gehen voraus.

3.2.

Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes. Mit

Hinweis auf die Vorbringen des Regionalgerichts Plessur hielt das ZMG fest, dass

hinsichtlich der Beweise keine Unverwertbarkeit bestehe und aufgrund der Ankla-

geerhebung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen sei. Wenngleich der

Beschwerdeführer alles abstreite und überhaupt nicht geständig sei, würden erheb-

liche Belastungen durch Zeugen oder Auskunftspersonen vorliegen. Unverwertbar

würden die erhobenen Beweise nicht erscheinen, jedenfalls scheine das erstin-

stanzliche Gericht nicht davon auszugehen. Alleine aufgrund der Umstände, dass

Anklage erhoben worden sei, und keine eindeutige Unverwertbarkeit bestehe,

müsse dies dem ZMG genügen, um offensichtlich von einem dringenden Tatver-

dacht auszugehen. Alles andere würde dem Sachgericht vorgreifen und sei nicht

Aufgabe des ZMG (act. B.1, E. 8.b).

3.3.

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Die Begrün-

dung des ZMG sei nicht schlüssig, es dürfe sich nicht auf die Anklageerhebung stüt-

zen. Vielmehr müsse es selbständig prüfen, ob ein dringender Tatverdacht vorliege.

Er habe bereits im Haftentlassungsgesuch ausführlich dargelegt, weshalb erhebli-

che Zweifel an der Beweislage bestünden. Er habe insbesondere darauf hingewie-

sen, dass die Betäubungsmittelvorwürfe im Wesentlichen auf Aussagen von Dritten

beruhen würden, mit denen er nie konfrontiert worden sei. Zudem seien weder

Betäubungsmittel bei ihm sichergestellt noch belastendes Material auf seinem Mo-

biltelefon gefunden worden, was für einen «Drogendealer» typisch wäre. Auch hin-

sichtlich des Vorwurfs der schweren Körperverletzung sei auf den Arztbericht ver-

wiesen worden, welcher gerade keine lebensgefährlichen Verletzungen oder an-

dere Befunde festhalte, die ohne Weiteres auf eine schwere Körperverletzung

schliessen liessen. Die Haftprüfung verlange eine aktuelle und eigenständige Wür-

digung der Aktenlage. Eine blosse Bezugnahme auf die Anklage und frühere Ent-

scheide genüge hierfür nicht (act. A.1, S. 6 ff.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert, es bestehe noch eine eheliche Beziehung. Die wenigen Besuche sprächen nicht dagegen, seien solche während Untersu- chungshaft doch erschwert wahrnehmbar. Besuche würden von Bewilligungen, or- ganisatorischen Umständen und den Möglichkeiten der Angehörigen abhängen. Er

E. 5.2 Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglich- keit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundes- gerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Verfahren oder dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei den drohenden Sanktionen sind auch schwerwiegende Nebenstrafen wie eine ernsthaft drohende Landesverweisung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3 m.w.H.). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbeson- dere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finan- ziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Die Wahr-

E. 5.3 Hinsichtlich der Fluchtgefahr kann grösstenteils auf die Ausführungen des Beschlusses des Obergerichts SR2 26 6 vom 3. März 2026 verwiesen werden. Die relevanten Umstände haben sich seither kaum geändert. Es werden dem Be- schwerdeführer unter anderem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ge- werbsmässige Vermögensdelikte sowie mehrere Delikte gegen Leib und Leben – teils unter massiver Gewaltanwendung – zur Last gelegt. Zwischenzeitlich wurde entsprechend Anklage erhoben, sodass mit einer zeitnahen Durchführung der Hauptverhandlung gerechnet werden kann. Angesichts der schwerwiegenden Tat- vorwürfe besteht ein dringender Verdacht erheblicher krimineller Energie beim Be- schwerdeführer, der im Übrigen auch durch seine polizeiliche Erfassung (ohne Ein- träge im Strafregister) in Italien bestätigt wird (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3: "ha pregiudizi di po- lizia nel 2017 per violenza sessuale e lesioni personali, nel 2018 per rifiuto di indi- cazioni sulla propria identità, nel 2021 per minaccia"). Insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt aufgrund zahl- reicher belastender Aussagen eine nahezu erdrückende Beweislage vor. Gleich- wohl bestreitet der Beschwerdeführer die Vorhalte mit dürftigen Ausflüchten. Auch bezüglich des Gewaltdelikts vom 19. Januar 2025 in Felsberg bestreitet der Be- schwerdeführer trotz entsprechender Belastungen die Tat und macht geltend, zur fraglichen Zeit geschlafen zu haben. Objektive Beweismittel – namentlich Videoauf- nahmen – scheinen diese Darstellung jedoch zu widerlegen und die belastenden Aussagen zu untermauern (vgl. StA-act. 28.3 und StA-act. 28.38, Fragen 41 ff.). Sein Aussageverhalten lässt insgesamt auf eine geringe Kooperationsbereitschaft schliessen. Zudem scheint er keine Strafe akzeptieren zu wollen, was die Gefahr verstärkt, dass er sich einer möglichen Sanktion durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte.

E. 5.3.1 Bei einer Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Angesichts der weiteren im Raume stehenden Vorwürfe ist damit insgesamt eine empfindliche Freiheitsstrafe von deut- lich über einem Jahr zu erwarten. In dem vom Beschwerdeführer abgelehnten «Ur-

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer besass zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keinen festen Aufenthaltsort, sondern übernachtete nach eigenen Angaben im Freien (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.2). Er geht keiner Arbeit nach und wird dies aufgrund einer erlittenen Verlet- zung auch zeitnah nicht tun. Im Falle einer rechtskräftigen Landesverweisung samt Erlöschen seines Schutzstatus droht ihm zugleich der Verlust der Möglichkeit, einer Arbeit nachgehen zu dürfen. Zudem dürfte der Beschwerdeführer weder zu F._____ und seiner Umgebung noch zur Schweiz über eine nennenswerte Bindung verfügen (vgl. zur Bindung zu seiner Ehefrau und deren Tochter sogleich).

E. 5.3.3 Er scheint – abgesehen von Drogenbekanntschaften – keine gefestigten so- zialen Beziehungen in F._____ und Umgebung zu unterhalten. Wie eng und nach- haltig die Beziehung zu seiner Frau und deren Tochter ist, darf angesichts der

E. 5.3.4 Unter diesen Umständen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung dem Zugriff der Straf- verfolgungsbehörden entziehen würde, um das Verfahren zu verzögern oder einer Bestrafung zu entgehen. Dabei ist nicht zwingend von einer Flucht ins Ausland aus-

E. 6 / 19

3.4.

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221

Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöp-

fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor-

zunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser-

gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und

eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehör-

den somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen

bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkre-

ten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahr-

scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleu-

nigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen.

Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Zwangsmass-

nahmengericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem

erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1;

je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den

dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Verfahrensstadien, in welchen ein

immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts

zu stellen ist. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshand-

lungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E.

3.2; 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober

2021 E. 2.1).

Wurde bereits Anklage erhoben, begründet dies einen starken Verdacht auf ein Ver-

brechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht

zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die An-

nahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts

1B_139/2023 vom 5. April 2023 E. 2.1; 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2;

1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 m.w.H.], vgl. zum Ganzen auch Urteil

des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E 3.3).

3.5.

Es besteht nach wie vor ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerde-

führer wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogenhandel), ge-

werbsmässiger Vermögensdelikte sowie schwerer Gewaltdelikte, insbesondere

zum Nachteil von B._____ und C._____ sowie D._____, und weiterer Delikte (Nöti-

gung etc.) zum Nachteil anderer Personen. Zwischenzeitlich wurde gegen den Be-

schwerdeführer Anklage beim Regionalgericht Plessur erhoben (vgl. act. E. 2.3),

was den bestehenden dringenden Tatverdacht erhärtet. Zur Begründung des Tat-

verdachts kann im Übrigen, unabhängig von der zwischenzeitlich erfolgten Ankla-

geerhebung, ergänzend auf die Ausführungen in den früheren Entscheiden betref-

E. 6.1 Mit seinem Vorbringen moniert der Beschwerdeführer weder die Verletzung des Beschleunigungsgebotes noch eine Verletzung des Überhaftverbotes. Auch in seinen Ausführungen zur erstandenen Haftdauer von 18 Monaten kann keine Rüge der Verletzung der Überhaft erblickt werden. Eine solche wäre denn auch ange- sichts der drohenden Freiheitsstrafe offensichtlich unbegründet (vgl. zur drohenden Freiheitsstrafe E. 5.3.1). Die möglichen Auswirkungen der bereits erstandenen Haft- dauer und der damit einhergehenden Verkürzung der noch zu verbüssenden Frei-

E. 6.2 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass-

nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen

(Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO.

Im vorliegenden Fall sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO

erkennbar, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen würden. Die vom Be-

schwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins

Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum

finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze

auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503

E. 3.2). Zudem kann die Schweiz auch über die "grüne Grenze" – d.h. neben offizi-

ellen Grenzübergängen vorbei – verlassen werden. Auch eine Meldepflicht ist nicht

geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt

einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bun-

desgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer ver-

bliebe innerhalb des Meldeintervalls respektive der Überprüfung des Aufenthalts am

Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit ei-

ner elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden

(BGE 145 IV 503 E. 3.3 m.w.H.). Die elektronische Überwachung der Eingrenzung

kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden.

7.

Zusammenfassend besteht Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO

weiterhin fort. Die Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft

erfolgte rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzu-

weisen.

8.

Der Beschwerdeführer beantragt, Rechtsanwalt Marco Bundi sei im vorlie-

genden Verfahren als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren einzuset-

zen, sofern das Obergericht seine Praxis zur fehlenden Weitergeltung der amtlichen

Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht einer Praxisänderung unterziehen

sollte. Er befinde sich dem 27. Januar 2025 ununterbrochen in Haft und verfüge

über kein Einkommen und keine Vermögenswerte. Er könne die Kosten für seine

Verteidigung nicht selbst tragen. Sollte die Beschwerdeinstanz an der Mittellosigkeit

zweifeln, werde beantragt, den Beschwerdeführer hierzu zu befragen. Eine andere

Möglichkeit zur Begründung der Mittellosigkeit bestehe nicht. Die Beschwerde sei

nicht aussichtslos. Sie werfe gewichtige Fragen hinsichtlich des dringenden Tatver-

dachts, der Fluchtgefahr etc. auf.

E. 7 / 19

fend die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Haft verwiesen werden (vgl.

Entscheide des ZMG 645-2025-20 vom 20. Januar 2025 E. 3.2; 645-2025-60 vom

25. April 2025 E. 3.2; 645-2025-87 vom 25. Juni 2025 E. 3.2; 645-2025-110 vom

24. Juli 2025 E. 3.2; 645-2025-165 vom 27. Oktober 2025 E. 3.2; 645-2025-210 vom

29. Dezember 2025 E. 3.2 ff.; 645-2026-13 vom 22. Januar 2026 E. 3.2 [der drin-

gende Tatverdacht blieb in der dagegen erhobenen Beschwerde unbestritten; vgl.

Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026

E. 4.3]; 645-2026-44 vom 23. März 2026 E. 3.b ff.; 645-2026-62 vom 24. April 2026

E. 3.2 ff.). Aufgrund der vergleichbar gebliebenen Verhältnisse sind entsprechende

Verweise zulässig (Urteil des Bundesgerichts 7B_391/2025 vom 19. Mai 2025 E.

5.2).

3.6.1. Den dringenden Tatverdacht wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmit-

telgesetz bestreitet der Beschwerdeführer einzig mit dem Einwand, die Aussagen

der ihn belastenden Auskunftspersonen seien mutmasslich unverwertbar. Er habe

keine hinreichende Gelegenheit erhalten, seinen Konfrontationsanspruch auszuü-

ben, weshalb die betreffenden Aussagen nicht verwertet werden dürften. Eine Ver-

letzung seines Teilnahmerechts im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO macht der Be-

schwerdeführer zu Recht nicht geltend. Die Befragungen der ihn belastenden Aus-

kunftspersonen erfolgten ausschliesslich durch die Polizei, ohne dass eine entspre-

chende Delegation durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre (vgl. etwa StA-

act. 30.7 bis 30.18; vgl. zur Unterscheidung Teilnahmerecht und Konfrontations-

recht BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.1 ff.). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwer-

tungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprü-

fungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den

Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile

des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; 1B_58/2020 vom

24. Februar 2020 E. 4.2). Demnach darf ein Beweismittel bei der Prüfung des drin-

genden Tatverdachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbar-

keit prima facie in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2009 vom

11. Mai 2010 E. 4.2 m.w.H., nicht publ. in: BGE 136 I 274).

3.6.2. Nach dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Grundsatz, der als Kon-

kretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und auch durch Art. 32

Abs. 2 BV gewährleistet wird, sind belastende Zeugenaussagen bzw. Aussagen

von Auskunftspersonen grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte we-

nigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegen-

heit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen

zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der

E. 8 / 19

Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert

(BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 m.w.H.). Beschränkt sich die Wiederholung der Einver-

nahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird

es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzu-

nehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2).

3.6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass von den verschiedenen den Beschwerdefüh-

rer belastenden Auskunftspersonen einzig mit E._____ – neben dessen polizeili-

chen Einvernahmen (StA-act. 30.10 und StA-act. 30.12) – eine Konfrontationsein-

vernahme vor der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde (StA-act. 1.66). Hinsicht-

lich der weiteren Belastungszeugen (vgl. zu diesen etwa act. E. 2.3, S. 3, sowie StA-

act. 30.7 ff.) liegen demgegenüber lediglich polizeiliche Einvernahmen, nicht jedoch

Konfrontationseinvernahmen vor.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme gab E._____ im Wesentlichen Erinne-

rungslücken an bzw. erklärte, sich zu konkreten Belastungen nicht äussern zu wol-

len (vgl. StA-act. 1.66, Frage 11 ff.). Die Wahrung des Konfrontationsanspruchs des

Beschwerdeführers hinsichtlich der ihn belastenden Aussagen erscheint damit zwar

fraglich. Deren Verwertbarkeit ist jedoch angesichts der diesbezüglich in Haftver-

fahren bestehenden Kognitionsbeschränkung (vgl. dazu oben E. 3.4) zum jetzigen

Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen. Überdies bleibt es dem erstinstanz-

lichen Strafgericht unbenommen, eine aus seiner Sicht unvollständige Beweisab-

nahme zu ergänzen und die betreffenden Auskunftspersonen zur erneuten (Kon-

frontations-)Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vorzuladen (Art. 343

StPO). Da keine Verletzung des Teilnahmerechts im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO

vorliegt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine allfällige Verletzung des Kon-

frontationsanspruchs im weiteren Verfahren zu beheben (vgl. zur Unterscheidung

der Verletzung des Teilnahmerechts und Konfrontationsanspruchs und deren Fol-

gen BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1 ff.). Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sich ins-

besondere der Hauptbelastungszeuge E._____ anlässlich einer erneuten Einver-

nahme eingehender zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen

äussert. Dies könnte dazu führen, dass auch seine früheren polizeilichen Aussagen

verwertbar werden. Ist die Verwertbarkeit der belastenden Aussagen somit derzeit

nicht von vornherein ausgeschlossen, kann auf diese zur Beurteilung des dringen-

den Tatverdachts abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht

darzutun, dass die aufgrund der Anklage bestehende Annahme eines dringenden

Tatverdachts unhaltbar wäre.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers belastende Chats auf seinem Mobiltelefon sichergestellt wer-

E. 8.1 Die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m.

Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung gilt für das Beschwer-

deverfahren nicht weiter. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Be-

schwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren –

wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. hierzu den Be-

schluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10).

Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (vgl. etwa Urteil des

Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1 m.w.H.) festgehalten,

dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtli-

chen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt

selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f.

StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwen-

digen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger be-

stellt worden ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Ober-

gerichts des Kantons Aargau SBK.2025.34 / SBK.2025.78 vom 29. Juli 2025, in

welchem sich dieses gestützt auf die Lehrmeinung von RUCKSTUHL, in: Nig-

gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-

nung, 3. Aufl. 2021, Art. 132 N. 9a von der Weitergeltung der amtlichen Verteidigung

auch im Beschwerdeverfahren entschied, bietet entsprechend keinen Anlass, die

Praxis der hiesigen Beschwerdeinstanz anzupassen.

Im Haftverfahren ist es insbesondere zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidi-

gung (im Sinne einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung) von der Nichtaus-

sichtslosigkeit des Rechtmittels abhängig zu machen (Urteile 1B_516/2020 vom

3. November 2020 E. 5.1; 1B_300/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4; je mit Hinweisen).

Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den

Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei,

ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre fi-

nanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach,

ist der Antrag abzuweisen (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht

publ. in: BGE 143 IV 122; Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit

weiteren Hinweisen).

E. 8.2 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Angaben sowie der Aktenlage als mittellos gilt. Die Beschwerde erweist sich nämlich ange- sichts ihrer klaren Unbegründetheit als aussichtslos, was den vorangehenden Aus- führungen entnommen werden kann. Das Gesuch um Gewährung der (unentgeltli- chen) amtlichen Verteidigung ist abzuweisen.

E. 9 / 19

den konnten, welche den dringenden Tatverdacht des Handels mit Betäubungsmit-

teln zusätzlich stützen (StA-act. 30.16, Frage 16 ff.).

Es ist damit nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht wegen eines Verbre-

chens gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen.

3.7.

Den dringenden Tatverdacht der schweren Körperverletzung (Vorfall vom

19. Januar 2025 in Felsberg) bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf

den Arztbericht, wonach keine schweren Verletzungen ersichtlich seien. Daraus fol-

gert er, dass der angeklagte Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt

sein könne. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Zumindest erscheint auf-

grund der dokumentierten Verletzungsbilder und der Arztberichte betreffend

B._____ und D._____ nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, dass sich der Be-

schwerdeführer einer schweren Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte

und es zu einer entsprechenden Verurteilung kommt (vgl. StA-act. 28.2, S 18 ff.,

StA-act. 28.10 und StA-act. 28.12). Die Frage, ob die erlittenen Verletzungen die für

eine schwere Körperverletzung erforderliche Intensität erreichen, bedarf einer ein-

lässlichen Würdigung der gesamten Beweislage und ist dem Sachgericht vorbehal-

ten. Dabei werden namentlich die Verletzungsbilder im Kontext der übrigen Beweis-

mittel zu beurteilen sein. Dem Sachgericht ist dieser Würdigung im vorliegenden

Verfahrensstadium nicht vorzugreifen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-

mögen jedenfalls den aufgrund der entsprechenden Anklageerhebung ausgewiese-

nen Tatverdacht nicht als unhaltbar erscheinen zu lassen.

3.8.

Zusammenfassend besteht gegen den Beschwerdeführer ein dringender

Tatverdacht bezüglich einer Fülle an Delikten.

4.

Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist

alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1lit. a-c StPO

zu prüfen.

5.

Das ZMG bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1

lit. a StPO. Es führte aus, der Beschwerdeführer mache geltend, zu seiner Frau und

deren Kind zurückkehren zu können. Diese wohne in F._____. Es erscheine frag-

lich, ob ihm dies bereits genügend Halt geben würde und damit ein gewisser Bezug

zur Schweiz, den es im Übrigen nicht gebe, bestehe oder nicht. Wie der Beschwer-

deführer anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, habe er ungefähr

ein bis zwei Jahre vor seiner Inhaftierung mit dem erheblichen Konsum von harten

Drogen begonnen und sei in dieser Zeit lediglich zum Übernachten, Sich-Waschen

und Wäsche-Wechseln nach Hause gegangen. Von einer gelebten Liebesbezie-

E. 10 / 19

hung habe der Beschwerdeführer nie gesprochen. Seine Frau habe ihn im Gefäng-

nis letztes Jahr zwei Mal und in diesem Jahr noch nie besucht. Mittlerweile befinde

sich der Beschwerdeführer seit rund 18 Monaten in Untersuchungs- bzw. Sicher-

heitshaft. Es sei somit davon auszugehen, dass er seit zweieinhalb bis dreieinhalb

Jahren keine Liebesbeziehung bzw. Partnerschaft mehr lebe, sondern die Ehe «in

liebestechnischer Hinsicht» nur noch auf dem Papier bestehe. Dieses Bündnis er-

scheine nicht gerade eng bzw. gebe keinen Halt mehr. Auch zur dort wohnenden

Tochter der Ehefrau, die mittlerweile pubertierend sein dürfte, könne seit drei Jahren

keine echte Beziehung mehr bestehen. Diese könnte sich vielmehr gegen den Ver-

bleib des Beschwerdeführers wehren. Auch wenn geltend gemacht werde, dass

sich die Ehefrau und das Kind so sehr gefreut hätten, den Beschwerdeführer im

Spital zu besuchen, was schliesslich nicht gelungen sei, und ein weinendes Kind

hinterlassen habe, so sei dies wohl vor dem Hintergrund zu verstehen, dass das

Kind nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer befinde, nämlich in Haft und nicht

im Spital, und ihm diesbezüglich nicht die Wahrheit erzählt werde, was der Inhaf-

tierte anlässlich der Verhandlung eingestanden habe. So oder anders erscheine die

Partnerschaft nicht nur keine gelebte zu sein, sondern ihm schlicht nicht den nötigen

Halt geben zu können, die einen Bezug zur Schweiz herstellen liesse. Sonst nämlich

habe der Inhaftierte überhaupt keinen Bezug zum ihm Asyl gewährenden Gastland.

Auch sein Status oder die Gastfreundschaft der Schweiz hielten ihn von seinen

krassen Taten nicht ab. Es bestehe kein persönlicher Bezug zur Schweiz und auch

die nicht gelebte Partnerschaft vermöge daran nichts zu ändern. Habe er aber kei-

nen Bezug zur Schweiz und wolle auch nicht in sein Geburtsland zurück, so frage

sich, ob er sich wirklich für die Dauer des Prozesses und für das Absitzen einer

allfälligen Reststrafe hier aufhalten würde. Immerhin spreche er ausgezeichnet Ita-

lienisch und habe einige Zeit in Italien verbracht. Ihm drohe nicht eine Überhaft,

sondern eine empfindliche, mehrjährige Haftstrafe. Positiv sei, dass er stets gear-

beitet habe und diesbezüglich willig erscheine. Seine Arbeitswilligkeit habe aber

nicht dazu geführt, dass er finanziell gut dastehen würde. Vielmehr habe er sein

Einkommen für den Konsum illegaler Substanzen verbraucht. Alles in allem und

unter Würdigung der Gesamtumstände, nämlich, dass der Inhaftierte keinen Bezug

zur Schweiz habe, sein Charakter wenig integer erscheine, er eine erhebliche kri-

minelle Energie aufweise und eine empfindliche Reststrafe drohe, sei daher von

einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Flucht auszugehen (act. B.1, E. 8.c).

E. 11 / 19 wolle nicht, dass seine Tochter davon erfahre. Er habe schon nicht gewollt, dass ihn seine Tochter während seiner Abhängigkeit in diesem Umstand sehe. Dies sei nachvollziehbar. Die Ehefrau habe ihn im Spital besuchen wollen. Dieser Besuch sei bewilligt worden, habe aber nicht wahrgenommen werden können, was nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen habe. Die Ausführungen zu seinem Cha- rakter würden keine Fluchtgefahr begründen. Der frühere Drogenkonsum habe kei- nen unmittelbaren Bezug zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer einem Strafver- fahren entziehen werde. Das Gericht erkläre nicht, weshalb aus einer überwunde- nen Suchterkrankung auf eine erhöhte Fluchtwahrscheinlichkeit geschlossen wer- den solle. Die Schwere der zu erwartenden Strafe genüge für sich alleine nicht zur Annahme von Fluchtgefahr. Dennoch stütze sich das ZMG zur Annahme von Fluchtgefahr überwiegend auf die Straferwartung. Weitere Indizien würden nicht ge- nannt. Er sei als Kriegsflüchtling in der Schweiz und verfüge als ukrainischer Staats- angehöriger über einen Schutzstatus S. Eine Flucht in sein Herkunftsland sei nicht möglich. Dass er sich während einiger Zeit in Italien aufgehalten habe und gut Ita- lienisch spreche, belege keine Fluchtabsicht. Er sei seit 18 Monaten in Haft. Damit habe er einen erheblichen Teil einer allfällige Freiheitstrafe verbüsst, was den An- reiz zur Flucht reduziere. Die Fluchtgefahr lasse sich auch nicht mit einem mutmass- lich drohenden Landesverweis begründen. Es stehe zunächst nicht fest, ob ein sol- cher ausgesprochen werde. Darüber werde das Sachgericht zu befinden haben. Selbst wenn ein solcher angeordnet werden sollte, bedeute dies noch nicht, dass ein solcher vollzogen werden könne (act. A.1, S. 8 ff.).

E. 12 / 19 scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Straf- vollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom

8. Januar 2024 E. 3.2).

E. 13 / 19 teilvorschlag» wurde von einer rund 36 Monate dauernden Freiheitsstrafe ausge- gangen. Dabei ist zu beachten, dass dem Strafmass zugunsten des Beschwerde- führers lediglich ein Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie ‒ wegen des Vorfalls in Felsberg ‒ eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt wurde (vgl. StA- act. 44.2). Aufgrund der in der Anklageschrift nunmehr vorgeworfenen qualifizierten bzw. zusätzlichen Straftatbestände wie beispielsweise der Freiheitsberaubung we- gen des Vorfalls in Felsberg ist mithin mit einer noch empfindlicheren Freiheitsstrafe zu rechnen; entsprechend auch mit einem höheren unbedingt zu vollziehenden An- teil. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer mit Erhalt der Anklageschrift erst- mals das Ausmass der ihm vorgeworfenen Delikte und die damit verbundenen mög- lichen Konsequenzen in ihrer konkreten Tragweite vor Augen geführt worden sein dürften. Dies verstärkt zusätzlich den Anreiz, sich der drohenden Sanktion zu ent- ziehen. Auch die bisher erstandene Haft vermag den bestehenden Fluchtanreiz da- her nur marginal zu reduzieren. Es besteht nach wie vor ein erheblicher Fluchtan- reiz. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Delikte eine obli- gatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren, von welcher das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art.66a Abs. 1 lit. o i.V.m. Abs. 2 StGB). Damit stünden zugleich der Wegfall seiner mit dem Schutzstatus S gewährten «Privilegien» zur Debatte. Denn mit einer rechts- kräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a oder 66abis StGB erlöscht der vorü- bergehende Schutz (Art. 79 lit. d AsylG). Insofern vermag eine allfällige aktuell be- stehende Vollzugsproblematik der Landesverweisung nur noch geringfügig den Fluchtreiz zu relativieren.

E. 14 / 19

tatsächlichen Verhältnisse angezweifelt werden. Zwar scheinen durchaus gewisse

Kontakte zu seiner Frau und deren Tochter zu bestehen und auch während seiner

Zeit auf der Gasse noch bestanden zu haben (vgl. insbesondere den Brief der Ehe-

frau an die Staatsanwaltschaft; StA-act. 2.72). Gleichwohl war und dürfte die Bezie-

hung insbesondere aufgrund des Drogenkonsums erheblich belastet sein, was der

Beschwerdeführer selbst schon eingeräumt hatte (vgl. Beschluss des Obergerichts

des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.3.). Über Jahre hinweg

lebten die Ehegatten faktisch getrennt und pflegten nur wenig Kontakt und meist

telefonisch. Die Ehefrau wohnte mit ihrer Tochter in einer Wohnung, während der

Beschwerdeführer ohne festen Wohnsitz auf der Strasse lebte. Wenn der Be-

schwerdeführer diese Situation einzig seinem Drogenkonsum zuschreibt und an-

gibt, er habe nicht gewollt, dass die Tochter seiner Frau ihn so sehe, ändert dies

nichts an der faktischen langjährigen Trennung, in welcher sich die vernachlässig-

bare Bindung zu seiner Ehefrau und deren Tochter zeigt. Auch die erwähnten Be-

suche und Telefonkontakte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So

fanden offenbar im Jahr 2025 lediglich zwei und im Jahr 2026 bisher keine Besuche

der Ehefrau in der Haftanstalt statt (vgl. E. 2.10, S. 3). Die besonderen und er-

schwerten Umstände von – offensichtlich grundsätzlich bewilligten – Besuchen

während der Haft vermögen die geringe Zahl der Besuche nur teilweise zu erklären.

Unter diesen Umständen kann der Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen in

F._____ nicht bzw. nur marginal zugunsten des Beschwerdeführers als Fluchthin-

derungsgrund berücksichtigt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass der Be-

schwerdeführer selbst angab, seine Familie in den vergangenen zwei Jahren ver-

nachlässigt zu haben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden

SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.3). Wenn er bereits ohne triftige Gründe über

einen derart langen Zeitraum hinweg den familiären Kontakt vernachlässigte, er-

scheint es unwahrscheinlich, dass ihn die Familie angesichts einer drohenden Frei-

heitsstrafe wirksam von einem Untertauchen oder einer Ausreise ins Ausland ab-

halten würde. Kommt hinzu, dass sich die Wohnung seiner Ehefrau in unmittelbarer

Nähe zum G._____ und damit zur Szene befindet. Es kann als notorisch gelten,

dass Suchtkranke bei Kontakt zu alten Bekannten ein hohes Rückfallrisiko verfügen,

sodass letztlich – ginge man selbst von einer stabilen Bindung zu seiner Ehefrau

aus – ein baldiger Rückfall mit entsprechender familiärer Belastung und Trennung

naheliegt.

E. 15 / 19

zugehen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass er sich während mehrerer Jahre – un-

gefähr von 2010 bis 2022 (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubün-

den SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.4; vgl. auch ZMG-act. 12, Frage 14) – in

Italien aufhielt und dort noch über entsprechende Kontakte verfügen dürfte, was ihm

auch ein Untertauchen im Ausland erleichtern könnte. Gemäss eigener Darstellung

gelang es dem Beschwerdeführer offenbar problemlos, sich nach Verlassen der Uk-

raine während fast eines Jahres unbemerkt in Italien aufzuhalten (vgl. ZMG-act. 12,

Frage 9 ff.). Unabhängig davon erscheint jedoch auch ein Untertauchen im Inland

als realistisch und naheliegend. Der Beschwerdeführer war längere Zeit obdachlos

und übernachtete im Freien. Er ist mit den Gegebenheiten des Lebens auf der

Strasse vertraut. Er ist nicht standortgebunden und findet offenbar im Umfeld ande-

rer Suchtkranker wiederholt Unterschlupf. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm

ohne Weiteres möglich, auch innerhalb der Schweiz unterzutauchen und sich dem

Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. An dieser Beurteilung vermag

auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei trotz einer angeblichen Warnung

nicht geflohen, nichts zu ändern. Dabei handelt es sich um eine nicht weiter belegte

Behauptung seinerseits. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass gerade sein

(mutmassliches) Opfer, B._____, ihn gewarnt haben soll.

6.

Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Verhältnismässigkeits-

gebots und macht geltend, selbst wenn von einer Fluchtgefahr auszugehen wäre,

wäre dieser mit Ersatzmassnahmen zu begegnen. So kämen eine regelmässige

Meldepflicht, die Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einer bestimmten Adresse,

die Abgabe sämtlicher Ausweispapiere sowie ein Kontakt- und Rayonverbot in Be-

tracht. Es könnte ihm untersagt werden, den Stadtpark sowie dessen unmittelbare

Umgebung zu betreten. Er befinde sich seit rund 18 Monaten ununterbrochen in

Haft. Diese Haft werde auf eine allfällige Freiheitsstrafe vollumfänglich angerechnet.

Selbst im Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer bereits heute einen

erheblichen Teil seiner allfälligen Freiheitsstrafe verbüsst. Mit zunehmender Haft-

dauer sinke der Fluchtanreiz (act. A.1, S. 12).

E. 16 / 19 heitsstrafe auf das Fluchtrisiko wurden bereits in einer früheren Erwägung themati- siert (vgl. E. 5.3.1).

E. 17 / 19

E. 18 / 19 9. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 10. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Ent- schädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerde- führer keine Entschädigung zuzusprechen ist.

E. 19 / 19 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Marco Bundi als amtlicher Verteidiger (im Sinne einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 2. September 2026 mitgeteilt am 3. September 2026 Referenz SR2 26 60 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi gegen Regionalgericht Plessur Poststrasse 14, Postfach 262, 7001 F._____ Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 F._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Entlassung aus der Sicherheitshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 28. Juli 2026, mitgeteilt am 28. Juli 2026 (Proz. Nr. 645-2026-95)

2 / 19 Sachverhalt A. A._____ wurde am 27. Januar 2025 um 09:00 Uhr von der Kantonspolizei Graubünden festgenommen. B. Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (fortan: ZMG) gegen A._____ Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sowie Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bis spätestens am 26. April 2025 an (Proz. Nr. 645-2025-20). C. Mit Entscheid vom 25. April 2025 verlängerte das ZMG die Untersuchungs- haft bis zum 26. Juli 2025 (Proz. Nr. 645-2025-60). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Obergericht zog A._____ wieder zurück. Das Be- schwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubün- den SR2 25 33 vom 17. Juni 2025 abgeschrieben. D. Mit Entscheid vom 25. Juni 2025 wies das ZMG ein von A._____ bzw. dessen damaligem Verteidiger, Rechtsanwalt Mario Thöny, eingereichtes Haftentlassungs- gesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-87). E. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 verlängerte das ZMG auf Antrag der Staats- anwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025- 110). Mit Eingabe vom 17. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht und beantragte, die versäumte Rechts- mittelfrist wiederherzustellen. Mit Verfügung SR2 25 61 vom 4. September 2025 wurde das Gesuch abgewiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 verlängerte das ZMG die Untersu- chungshaft bis zum 26. Januar 2026 (Proz. Nr. 645-2025-165). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfü- gung SR 25 83 vom 24. November 2025 nicht ein. Gleich entschied das Bundesge- richt über die gegen die Verfügung erhobene strafrechtliche Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1387/2025 vom 5. Januar 2026). G. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2025 stellte A._____, vertreten durch seinen neuen Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Bundi, ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2025 wies das ZMG das Haft- entlassungsgesuch ab (Proz. Nr. 645-2025-210). H. Am 21. Januar 2026 überbrachte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem ZMG einen weiteren Haftverlängerungsantrag.

3 / 19 I. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 hiess das ZMG das Gesuch gut und ver- längerte die Untersuchungshaft gegen A._____ wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 26. April 2026 (Proz. Nr. 645-2026-13). J. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 26 6 vom 2. März 2026 ab. K. Am 17. März 2026 liess A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses ab und leitete die Angelegenheit an das ZMG des Kantons Graubün- den weiter. Mit Entscheid vom 23. März 2026 wies das ZMG das Haftentlassungs- gesuch ab (Proz. Nr. 645-2026-44). L. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung SR2 26 26 vom 14. April 2026 nicht ein. Auch das Bundesgericht trat auf die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 7B_497/2026 vom 19. Mai 2026). M. Am 15. Juni 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ beim Regionalgericht Plessur Anklage. Gleichentags beantragte sie die Anordnung der Sicherheitshaft, welche das ZMG mit Entscheid vom 16. Juni 2026 anordnete (Proz. Nr. 645-2026-83). N. Mit Gesuch vom 21. Juli 2026 ersuchte A._____ um Entlassung aus der Si- cherheitshaft. Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts Plessur leitete das Ge- such am 23. Juli 2026 zum Entscheid an das ZMG weiter und beantragte dessen Abweisung. O. Mit Entscheid des ZMG Proz. Nr. 645-2026-95 vom 28. Juli 2026 wurde das Gesuch von A._____ abgewiesen. P. Mit Eingabe vom 5. August 2026 liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bundi, gegen den Entscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 28. Juli 2026 aufzuheben und es sei der Beschwer- deführer aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zu ent- lassen und es seien an seiner Stelle geeignete Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO anzuordnen, deren konkrete Ausgestaltung dem Gericht zu überlassen ist.

4 / 19 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge Und prozessual Es sei der Vertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Q. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 7. August 2026 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Akten sowie die Begründung des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Beschwerdeabwei- sung, eventualiter sei darauf nicht einzutreten. R. Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Eingabe vom 11. August 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme. S. Die Verfahrensakten (Proz. Nr. 645-2026-95) inklusive die dazugehörenden Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft VV.2024.1423 und jene des Haftent- lassungsverfahrens Proz. Nr. 515-2026-8 wurden beigezogen. T. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO kann gegen Ent- scheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist die verhaftete Person legitimiert, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 222 StPO, Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 13 OGV (BR 173.010) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Haftent- lassung abgewiesen, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde er- folgte zudem frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefoch-

5 / 19 tene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Be- schwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. GUIDON, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 15 f.). 3.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sogenannten allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Ver- gehen voraus. 3.2. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes. Mit Hinweis auf die Vorbringen des Regionalgerichts Plessur hielt das ZMG fest, dass hinsichtlich der Beweise keine Unverwertbarkeit bestehe und aufgrund der Ankla- geerhebung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen sei. Wenngleich der Beschwerdeführer alles abstreite und überhaupt nicht geständig sei, würden erheb- liche Belastungen durch Zeugen oder Auskunftspersonen vorliegen. Unverwertbar würden die erhobenen Beweise nicht erscheinen, jedenfalls scheine das erstin- stanzliche Gericht nicht davon auszugehen. Alleine aufgrund der Umstände, dass Anklage erhoben worden sei, und keine eindeutige Unverwertbarkeit bestehe, müsse dies dem ZMG genügen, um offensichtlich von einem dringenden Tatver- dacht auszugehen. Alles andere würde dem Sachgericht vorgreifen und sei nicht Aufgabe des ZMG (act. B.1, E. 8.b). 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Die Begrün- dung des ZMG sei nicht schlüssig, es dürfe sich nicht auf die Anklageerhebung stüt- zen. Vielmehr müsse es selbständig prüfen, ob ein dringender Tatverdacht vorliege. Er habe bereits im Haftentlassungsgesuch ausführlich dargelegt, weshalb erhebli- che Zweifel an der Beweislage bestünden. Er habe insbesondere darauf hingewie- sen, dass die Betäubungsmittelvorwürfe im Wesentlichen auf Aussagen von Dritten beruhen würden, mit denen er nie konfrontiert worden sei. Zudem seien weder Betäubungsmittel bei ihm sichergestellt noch belastendes Material auf seinem Mo- biltelefon gefunden worden, was für einen «Drogendealer» typisch wäre. Auch hin- sichtlich des Vorwurfs der schweren Körperverletzung sei auf den Arztbericht ver- wiesen worden, welcher gerade keine lebensgefährlichen Verletzungen oder an- dere Befunde festhalte, die ohne Weiteres auf eine schwere Körperverletzung schliessen liessen. Die Haftprüfung verlange eine aktuelle und eigenständige Wür- digung der Aktenlage. Eine blosse Bezugnahme auf die Anklage und frühere Ent- scheide genüge hierfür nicht (act. A.1, S. 6 ff.).

6 / 19 3.4. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehör- den somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkre- ten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Zwangsmass- nahmengericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Verfahrensstadien, in welchen ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshand- lungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1). Wurde bereits Anklage erhoben, begründet dies einen starken Verdacht auf ein Ver- brechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die An- nahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_139/2023 vom 5. April 2023 E. 2.1; 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 m.w.H.], vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E 3.3). 3.5. Es besteht nach wie vor ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerde- führer wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogenhandel), ge- werbsmässiger Vermögensdelikte sowie schwerer Gewaltdelikte, insbesondere zum Nachteil von B._____ und C._____ sowie D._____, und weiterer Delikte (Nöti- gung etc.) zum Nachteil anderer Personen. Zwischenzeitlich wurde gegen den Be- schwerdeführer Anklage beim Regionalgericht Plessur erhoben (vgl. act. E. 2.3), was den bestehenden dringenden Tatverdacht erhärtet. Zur Begründung des Tat- verdachts kann im Übrigen, unabhängig von der zwischenzeitlich erfolgten Ankla- geerhebung, ergänzend auf die Ausführungen in den früheren Entscheiden betref-

7 / 19 fend die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Haft verwiesen werden (vgl. Entscheide des ZMG 645-2025-20 vom 20. Januar 2025 E. 3.2; 645-2025-60 vom

25. April 2025 E. 3.2; 645-2025-87 vom 25. Juni 2025 E. 3.2; 645-2025-110 vom

24. Juli 2025 E. 3.2; 645-2025-165 vom 27. Oktober 2025 E. 3.2; 645-2025-210 vom

29. Dezember 2025 E. 3.2 ff.; 645-2026-13 vom 22. Januar 2026 E. 3.2 [der drin- gende Tatverdacht blieb in der dagegen erhobenen Beschwerde unbestritten; vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 4.3]; 645-2026-44 vom 23. März 2026 E. 3.b ff.; 645-2026-62 vom 24. April 2026 E. 3.2 ff.). Aufgrund der vergleichbar gebliebenen Verhältnisse sind entsprechende Verweise zulässig (Urteil des Bundesgerichts 7B_391/2025 vom 19. Mai 2025 E. 5.2). 3.6.1. Den dringenden Tatverdacht wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz bestreitet der Beschwerdeführer einzig mit dem Einwand, die Aussagen der ihn belastenden Auskunftspersonen seien mutmasslich unverwertbar. Er habe keine hinreichende Gelegenheit erhalten, seinen Konfrontationsanspruch auszuü- ben, weshalb die betreffenden Aussagen nicht verwertet werden dürften. Eine Ver- letzung seines Teilnahmerechts im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO macht der Be- schwerdeführer zu Recht nicht geltend. Die Befragungen der ihn belastenden Aus- kunftspersonen erfolgten ausschliesslich durch die Polizei, ohne dass eine entspre- chende Delegation durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre (vgl. etwa StA- act. 30.7 bis 30.18; vgl. zur Unterscheidung Teilnahmerecht und Konfrontations- recht BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.1 ff.). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwer- tungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprü- fungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; 1B_58/2020 vom

24. Februar 2020 E. 4.2). Demnach darf ein Beweismittel bei der Prüfung des drin- genden Tatverdachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbar- keit prima facie in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2009 vom

11. Mai 2010 E. 4.2 m.w.H., nicht publ. in: BGE 136 I 274). 3.6.2. Nach dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Grundsatz, der als Kon- kretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet wird, sind belastende Zeugenaussagen bzw. Aussagen von Auskunftspersonen grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte we- nigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegen- heit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der

8 / 19 Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 m.w.H.). Beschränkt sich die Wiederholung der Einver- nahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzu- nehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2). 3.6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass von den verschiedenen den Beschwerdefüh- rer belastenden Auskunftspersonen einzig mit E._____ – neben dessen polizeili- chen Einvernahmen (StA-act. 30.10 und StA-act. 30.12) – eine Konfrontationsein- vernahme vor der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde (StA-act. 1.66). Hinsicht- lich der weiteren Belastungszeugen (vgl. zu diesen etwa act. E. 2.3, S. 3, sowie StA- act. 30.7 ff.) liegen demgegenüber lediglich polizeiliche Einvernahmen, nicht jedoch Konfrontationseinvernahmen vor. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme gab E._____ im Wesentlichen Erinne- rungslücken an bzw. erklärte, sich zu konkreten Belastungen nicht äussern zu wol- len (vgl. StA-act. 1.66, Frage 11 ff.). Die Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihn belastenden Aussagen erscheint damit zwar fraglich. Deren Verwertbarkeit ist jedoch angesichts der diesbezüglich in Haftver- fahren bestehenden Kognitionsbeschränkung (vgl. dazu oben E. 3.4) zum jetzigen Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen. Überdies bleibt es dem erstinstanz- lichen Strafgericht unbenommen, eine aus seiner Sicht unvollständige Beweisab- nahme zu ergänzen und die betreffenden Auskunftspersonen zur erneuten (Kon- frontations-)Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vorzuladen (Art. 343 StPO). Da keine Verletzung des Teilnahmerechts im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO vorliegt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine allfällige Verletzung des Kon- frontationsanspruchs im weiteren Verfahren zu beheben (vgl. zur Unterscheidung der Verletzung des Teilnahmerechts und Konfrontationsanspruchs und deren Fol- gen BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1 ff.). Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sich ins- besondere der Hauptbelastungszeuge E._____ anlässlich einer erneuten Einver- nahme eingehender zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen äussert. Dies könnte dazu führen, dass auch seine früheren polizeilichen Aussagen verwertbar werden. Ist die Verwertbarkeit der belastenden Aussagen somit derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen, kann auf diese zur Beurteilung des dringen- den Tatverdachts abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht darzutun, dass die aufgrund der Anklage bestehende Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar wäre. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers belastende Chats auf seinem Mobiltelefon sichergestellt wer-

9 / 19 den konnten, welche den dringenden Tatverdacht des Handels mit Betäubungsmit- teln zusätzlich stützen (StA-act. 30.16, Frage 16 ff.). Es ist damit nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht wegen eines Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. 3.7. Den dringenden Tatverdacht der schweren Körperverletzung (Vorfall vom

19. Januar 2025 in Felsberg) bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Arztbericht, wonach keine schweren Verletzungen ersichtlich seien. Daraus fol- gert er, dass der angeklagte Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt sein könne. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Zumindest erscheint auf- grund der dokumentierten Verletzungsbilder und der Arztberichte betreffend B._____ und D._____ nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, dass sich der Be- schwerdeführer einer schweren Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte und es zu einer entsprechenden Verurteilung kommt (vgl. StA-act. 28.2, S 18 ff., StA-act. 28.10 und StA-act. 28.12). Die Frage, ob die erlittenen Verletzungen die für eine schwere Körperverletzung erforderliche Intensität erreichen, bedarf einer ein- lässlichen Würdigung der gesamten Beweislage und ist dem Sachgericht vorbehal- ten. Dabei werden namentlich die Verletzungsbilder im Kontext der übrigen Beweis- mittel zu beurteilen sein. Dem Sachgericht ist dieser Würdigung im vorliegenden Verfahrensstadium nicht vorzugreifen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ver- mögen jedenfalls den aufgrund der entsprechenden Anklageerhebung ausgewiese- nen Tatverdacht nicht als unhaltbar erscheinen zu lassen. 3.8. Zusammenfassend besteht gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Fülle an Delikten. 4. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1lit. a-c StPO zu prüfen. 5. Das ZMG bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Es führte aus, der Beschwerdeführer mache geltend, zu seiner Frau und deren Kind zurückkehren zu können. Diese wohne in F._____. Es erscheine frag- lich, ob ihm dies bereits genügend Halt geben würde und damit ein gewisser Bezug zur Schweiz, den es im Übrigen nicht gebe, bestehe oder nicht. Wie der Beschwer- deführer anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, habe er ungefähr ein bis zwei Jahre vor seiner Inhaftierung mit dem erheblichen Konsum von harten Drogen begonnen und sei in dieser Zeit lediglich zum Übernachten, Sich-Waschen und Wäsche-Wechseln nach Hause gegangen. Von einer gelebten Liebesbezie-

10 / 19 hung habe der Beschwerdeführer nie gesprochen. Seine Frau habe ihn im Gefäng- nis letztes Jahr zwei Mal und in diesem Jahr noch nie besucht. Mittlerweile befinde sich der Beschwerdeführer seit rund 18 Monaten in Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft. Es sei somit davon auszugehen, dass er seit zweieinhalb bis dreieinhalb Jahren keine Liebesbeziehung bzw. Partnerschaft mehr lebe, sondern die Ehe «in liebestechnischer Hinsicht» nur noch auf dem Papier bestehe. Dieses Bündnis er- scheine nicht gerade eng bzw. gebe keinen Halt mehr. Auch zur dort wohnenden Tochter der Ehefrau, die mittlerweile pubertierend sein dürfte, könne seit drei Jahren keine echte Beziehung mehr bestehen. Diese könnte sich vielmehr gegen den Ver- bleib des Beschwerdeführers wehren. Auch wenn geltend gemacht werde, dass sich die Ehefrau und das Kind so sehr gefreut hätten, den Beschwerdeführer im Spital zu besuchen, was schliesslich nicht gelungen sei, und ein weinendes Kind hinterlassen habe, so sei dies wohl vor dem Hintergrund zu verstehen, dass das Kind nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer befinde, nämlich in Haft und nicht im Spital, und ihm diesbezüglich nicht die Wahrheit erzählt werde, was der Inhaf- tierte anlässlich der Verhandlung eingestanden habe. So oder anders erscheine die Partnerschaft nicht nur keine gelebte zu sein, sondern ihm schlicht nicht den nötigen Halt geben zu können, die einen Bezug zur Schweiz herstellen liesse. Sonst nämlich habe der Inhaftierte überhaupt keinen Bezug zum ihm Asyl gewährenden Gastland. Auch sein Status oder die Gastfreundschaft der Schweiz hielten ihn von seinen krassen Taten nicht ab. Es bestehe kein persönlicher Bezug zur Schweiz und auch die nicht gelebte Partnerschaft vermöge daran nichts zu ändern. Habe er aber kei- nen Bezug zur Schweiz und wolle auch nicht in sein Geburtsland zurück, so frage sich, ob er sich wirklich für die Dauer des Prozesses und für das Absitzen einer allfälligen Reststrafe hier aufhalten würde. Immerhin spreche er ausgezeichnet Ita- lienisch und habe einige Zeit in Italien verbracht. Ihm drohe nicht eine Überhaft, sondern eine empfindliche, mehrjährige Haftstrafe. Positiv sei, dass er stets gear- beitet habe und diesbezüglich willig erscheine. Seine Arbeitswilligkeit habe aber nicht dazu geführt, dass er finanziell gut dastehen würde. Vielmehr habe er sein Einkommen für den Konsum illegaler Substanzen verbraucht. Alles in allem und unter Würdigung der Gesamtumstände, nämlich, dass der Inhaftierte keinen Bezug zur Schweiz habe, sein Charakter wenig integer erscheine, er eine erhebliche kri- minelle Energie aufweise und eine empfindliche Reststrafe drohe, sei daher von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Flucht auszugehen (act. B.1, E. 8.c). 5.1. Der Beschwerdeführer moniert, es bestehe noch eine eheliche Beziehung. Die wenigen Besuche sprächen nicht dagegen, seien solche während Untersu- chungshaft doch erschwert wahrnehmbar. Besuche würden von Bewilligungen, or- ganisatorischen Umständen und den Möglichkeiten der Angehörigen abhängen. Er

11 / 19 wolle nicht, dass seine Tochter davon erfahre. Er habe schon nicht gewollt, dass ihn seine Tochter während seiner Abhängigkeit in diesem Umstand sehe. Dies sei nachvollziehbar. Die Ehefrau habe ihn im Spital besuchen wollen. Dieser Besuch sei bewilligt worden, habe aber nicht wahrgenommen werden können, was nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen habe. Die Ausführungen zu seinem Cha- rakter würden keine Fluchtgefahr begründen. Der frühere Drogenkonsum habe kei- nen unmittelbaren Bezug zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer einem Strafver- fahren entziehen werde. Das Gericht erkläre nicht, weshalb aus einer überwunde- nen Suchterkrankung auf eine erhöhte Fluchtwahrscheinlichkeit geschlossen wer- den solle. Die Schwere der zu erwartenden Strafe genüge für sich alleine nicht zur Annahme von Fluchtgefahr. Dennoch stütze sich das ZMG zur Annahme von Fluchtgefahr überwiegend auf die Straferwartung. Weitere Indizien würden nicht ge- nannt. Er sei als Kriegsflüchtling in der Schweiz und verfüge als ukrainischer Staats- angehöriger über einen Schutzstatus S. Eine Flucht in sein Herkunftsland sei nicht möglich. Dass er sich während einiger Zeit in Italien aufgehalten habe und gut Ita- lienisch spreche, belege keine Fluchtabsicht. Er sei seit 18 Monaten in Haft. Damit habe er einen erheblichen Teil einer allfällige Freiheitstrafe verbüsst, was den An- reiz zur Flucht reduziere. Die Fluchtgefahr lasse sich auch nicht mit einem mutmass- lich drohenden Landesverweis begründen. Es stehe zunächst nicht fest, ob ein sol- cher ausgesprochen werde. Darüber werde das Sachgericht zu befinden haben. Selbst wenn ein solcher angeordnet werden sollte, bedeute dies noch nicht, dass ein solcher vollzogen werden könne (act. A.1, S. 8 ff.). 5.2. Eine Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglich- keit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundes- gerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Verfahren oder dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei den drohenden Sanktionen sind auch schwerwiegende Nebenstrafen wie eine ernsthaft drohende Landesverweisung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3 m.w.H.). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbeson- dere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finan- ziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der dro- henden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Die Wahr-

12 / 19 scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Straf- vollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1001/2023 vom

8. Januar 2024 E. 3.2). 5.3. Hinsichtlich der Fluchtgefahr kann grösstenteils auf die Ausführungen des Beschlusses des Obergerichts SR2 26 6 vom 3. März 2026 verwiesen werden. Die relevanten Umstände haben sich seither kaum geändert. Es werden dem Be- schwerdeführer unter anderem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ge- werbsmässige Vermögensdelikte sowie mehrere Delikte gegen Leib und Leben – teils unter massiver Gewaltanwendung – zur Last gelegt. Zwischenzeitlich wurde entsprechend Anklage erhoben, sodass mit einer zeitnahen Durchführung der Hauptverhandlung gerechnet werden kann. Angesichts der schwerwiegenden Tat- vorwürfe besteht ein dringender Verdacht erheblicher krimineller Energie beim Be- schwerdeführer, der im Übrigen auch durch seine polizeiliche Erfassung (ohne Ein- träge im Strafregister) in Italien bestätigt wird (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3: "ha pregiudizi di po- lizia nel 2017 per violenza sessuale e lesioni personali, nel 2018 per rifiuto di indi- cazioni sulla propria identità, nel 2021 per minaccia"). Insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt aufgrund zahl- reicher belastender Aussagen eine nahezu erdrückende Beweislage vor. Gleich- wohl bestreitet der Beschwerdeführer die Vorhalte mit dürftigen Ausflüchten. Auch bezüglich des Gewaltdelikts vom 19. Januar 2025 in Felsberg bestreitet der Be- schwerdeführer trotz entsprechender Belastungen die Tat und macht geltend, zur fraglichen Zeit geschlafen zu haben. Objektive Beweismittel – namentlich Videoauf- nahmen – scheinen diese Darstellung jedoch zu widerlegen und die belastenden Aussagen zu untermauern (vgl. StA-act. 28.3 und StA-act. 28.38, Fragen 41 ff.). Sein Aussageverhalten lässt insgesamt auf eine geringe Kooperationsbereitschaft schliessen. Zudem scheint er keine Strafe akzeptieren zu wollen, was die Gefahr verstärkt, dass er sich einer möglichen Sanktion durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte. 5.3.1. Bei einer Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Angesichts der weiteren im Raume stehenden Vorwürfe ist damit insgesamt eine empfindliche Freiheitsstrafe von deut- lich über einem Jahr zu erwarten. In dem vom Beschwerdeführer abgelehnten «Ur-

13 / 19 teilvorschlag» wurde von einer rund 36 Monate dauernden Freiheitsstrafe ausge- gangen. Dabei ist zu beachten, dass dem Strafmass zugunsten des Beschwerde- führers lediglich ein Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie ‒ wegen des Vorfalls in Felsberg ‒ eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt wurde (vgl. StA- act. 44.2). Aufgrund der in der Anklageschrift nunmehr vorgeworfenen qualifizierten bzw. zusätzlichen Straftatbestände wie beispielsweise der Freiheitsberaubung we- gen des Vorfalls in Felsberg ist mithin mit einer noch empfindlicheren Freiheitsstrafe zu rechnen; entsprechend auch mit einem höheren unbedingt zu vollziehenden An- teil. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer mit Erhalt der Anklageschrift erst- mals das Ausmass der ihm vorgeworfenen Delikte und die damit verbundenen mög- lichen Konsequenzen in ihrer konkreten Tragweite vor Augen geführt worden sein dürften. Dies verstärkt zusätzlich den Anreiz, sich der drohenden Sanktion zu ent- ziehen. Auch die bisher erstandene Haft vermag den bestehenden Fluchtanreiz da- her nur marginal zu reduzieren. Es besteht nach wie vor ein erheblicher Fluchtan- reiz. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Delikte eine obli- gatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren, von welcher das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art.66a Abs. 1 lit. o i.V.m. Abs. 2 StGB). Damit stünden zugleich der Wegfall seiner mit dem Schutzstatus S gewährten «Privilegien» zur Debatte. Denn mit einer rechts- kräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a oder 66abis StGB erlöscht der vorü- bergehende Schutz (Art. 79 lit. d AsylG). Insofern vermag eine allfällige aktuell be- stehende Vollzugsproblematik der Landesverweisung nur noch geringfügig den Fluchtreiz zu relativieren. 5.3.2. Der Beschwerdeführer besass zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keinen festen Aufenthaltsort, sondern übernachtete nach eigenen Angaben im Freien (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.2). Er geht keiner Arbeit nach und wird dies aufgrund einer erlittenen Verlet- zung auch zeitnah nicht tun. Im Falle einer rechtskräftigen Landesverweisung samt Erlöschen seines Schutzstatus droht ihm zugleich der Verlust der Möglichkeit, einer Arbeit nachgehen zu dürfen. Zudem dürfte der Beschwerdeführer weder zu F._____ und seiner Umgebung noch zur Schweiz über eine nennenswerte Bindung verfügen (vgl. zur Bindung zu seiner Ehefrau und deren Tochter sogleich). 5.3.3. Er scheint – abgesehen von Drogenbekanntschaften – keine gefestigten so- zialen Beziehungen in F._____ und Umgebung zu unterhalten. Wie eng und nach- haltig die Beziehung zu seiner Frau und deren Tochter ist, darf angesichts der

14 / 19 tatsächlichen Verhältnisse angezweifelt werden. Zwar scheinen durchaus gewisse Kontakte zu seiner Frau und deren Tochter zu bestehen und auch während seiner Zeit auf der Gasse noch bestanden zu haben (vgl. insbesondere den Brief der Ehe- frau an die Staatsanwaltschaft; StA-act. 2.72). Gleichwohl war und dürfte die Bezie- hung insbesondere aufgrund des Drogenkonsums erheblich belastet sein, was der Beschwerdeführer selbst schon eingeräumt hatte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.3.). Über Jahre hinweg lebten die Ehegatten faktisch getrennt und pflegten nur wenig Kontakt und meist telefonisch. Die Ehefrau wohnte mit ihrer Tochter in einer Wohnung, während der Beschwerdeführer ohne festen Wohnsitz auf der Strasse lebte. Wenn der Be- schwerdeführer diese Situation einzig seinem Drogenkonsum zuschreibt und an- gibt, er habe nicht gewollt, dass die Tochter seiner Frau ihn so sehe, ändert dies nichts an der faktischen langjährigen Trennung, in welcher sich die vernachlässig- bare Bindung zu seiner Ehefrau und deren Tochter zeigt. Auch die erwähnten Be- suche und Telefonkontakte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So fanden offenbar im Jahr 2025 lediglich zwei und im Jahr 2026 bisher keine Besuche der Ehefrau in der Haftanstalt statt (vgl. E. 2.10, S. 3). Die besonderen und er- schwerten Umstände von – offensichtlich grundsätzlich bewilligten – Besuchen während der Haft vermögen die geringe Zahl der Besuche nur teilweise zu erklären. Unter diesen Umständen kann der Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen in F._____ nicht bzw. nur marginal zugunsten des Beschwerdeführers als Fluchthin- derungsgrund berücksichtigt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass der Be- schwerdeführer selbst angab, seine Familie in den vergangenen zwei Jahren ver- nachlässigt zu haben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.3). Wenn er bereits ohne triftige Gründe über einen derart langen Zeitraum hinweg den familiären Kontakt vernachlässigte, er- scheint es unwahrscheinlich, dass ihn die Familie angesichts einer drohenden Frei- heitsstrafe wirksam von einem Untertauchen oder einer Ausreise ins Ausland ab- halten würde. Kommt hinzu, dass sich die Wohnung seiner Ehefrau in unmittelbarer Nähe zum G._____ und damit zur Szene befindet. Es kann als notorisch gelten, dass Suchtkranke bei Kontakt zu alten Bekannten ein hohes Rückfallrisiko verfügen, sodass letztlich – ginge man selbst von einer stabilen Bindung zu seiner Ehefrau aus – ein baldiger Rückfall mit entsprechender familiärer Belastung und Trennung naheliegt. 5.3.4. Unter diesen Umständen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung dem Zugriff der Straf- verfolgungsbehörden entziehen würde, um das Verfahren zu verzögern oder einer Bestrafung zu entgehen. Dabei ist nicht zwingend von einer Flucht ins Ausland aus-

15 / 19 zugehen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass er sich während mehrerer Jahre – un- gefähr von 2010 bis 2022 (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubün- den SR2 26 6 vom 2. März 2026 E. 6.3.4; vgl. auch ZMG-act. 12, Frage 14) – in Italien aufhielt und dort noch über entsprechende Kontakte verfügen dürfte, was ihm auch ein Untertauchen im Ausland erleichtern könnte. Gemäss eigener Darstellung gelang es dem Beschwerdeführer offenbar problemlos, sich nach Verlassen der Uk- raine während fast eines Jahres unbemerkt in Italien aufzuhalten (vgl. ZMG-act. 12, Frage 9 ff.). Unabhängig davon erscheint jedoch auch ein Untertauchen im Inland als realistisch und naheliegend. Der Beschwerdeführer war längere Zeit obdachlos und übernachtete im Freien. Er ist mit den Gegebenheiten des Lebens auf der Strasse vertraut. Er ist nicht standortgebunden und findet offenbar im Umfeld ande- rer Suchtkranker wiederholt Unterschlupf. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm ohne Weiteres möglich, auch innerhalb der Schweiz unterzutauchen und sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei trotz einer angeblichen Warnung nicht geflohen, nichts zu ändern. Dabei handelt es sich um eine nicht weiter belegte Behauptung seinerseits. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass gerade sein (mutmassliches) Opfer, B._____, ihn gewarnt haben soll. 6. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- gebots und macht geltend, selbst wenn von einer Fluchtgefahr auszugehen wäre, wäre dieser mit Ersatzmassnahmen zu begegnen. So kämen eine regelmässige Meldepflicht, die Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einer bestimmten Adresse, die Abgabe sämtlicher Ausweispapiere sowie ein Kontakt- und Rayonverbot in Be- tracht. Es könnte ihm untersagt werden, den Stadtpark sowie dessen unmittelbare Umgebung zu betreten. Er befinde sich seit rund 18 Monaten ununterbrochen in Haft. Diese Haft werde auf eine allfällige Freiheitsstrafe vollumfänglich angerechnet. Selbst im Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer bereits heute einen erheblichen Teil seiner allfälligen Freiheitsstrafe verbüsst. Mit zunehmender Haft- dauer sinke der Fluchtanreiz (act. A.1, S. 12). 6.1. Mit seinem Vorbringen moniert der Beschwerdeführer weder die Verletzung des Beschleunigungsgebotes noch eine Verletzung des Überhaftverbotes. Auch in seinen Ausführungen zur erstandenen Haftdauer von 18 Monaten kann keine Rüge der Verletzung der Überhaft erblickt werden. Eine solche wäre denn auch ange- sichts der drohenden Freiheitsstrafe offensichtlich unbegründet (vgl. zur drohenden Freiheitsstrafe E. 5.3.1). Die möglichen Auswirkungen der bereits erstandenen Haft- dauer und der damit einhergehenden Verkürzung der noch zu verbüssenden Frei-

16 / 19 heitsstrafe auf das Fluchtrisiko wurden bereits in einer früheren Erwägung themati- siert (vgl. E. 5.3.1). 6.2. Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO. Im vorliegenden Fall sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen würden. Die vom Be- schwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Zudem kann die Schweiz auch über die "grüne Grenze" – d.h. neben offizi- ellen Grenzübergängen vorbei – verlassen werden. Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bun- desgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer ver- bliebe innerhalb des Meldeintervalls respektive der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit ei- ner elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3 m.w.H.). Die elektronische Überwachung der Eingrenzung kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. 7. Zusammenfassend besteht Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO weiterhin fort. Die Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft erfolgte rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzu- weisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt, Rechtsanwalt Marco Bundi sei im vorlie- genden Verfahren als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren einzuset- zen, sofern das Obergericht seine Praxis zur fehlenden Weitergeltung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht einer Praxisänderung unterziehen sollte. Er befinde sich dem 27. Januar 2025 ununterbrochen in Haft und verfüge über kein Einkommen und keine Vermögenswerte. Er könne die Kosten für seine Verteidigung nicht selbst tragen. Sollte die Beschwerdeinstanz an der Mittellosigkeit zweifeln, werde beantragt, den Beschwerdeführer hierzu zu befragen. Eine andere Möglichkeit zur Begründung der Mittellosigkeit bestehe nicht. Die Beschwerde sei nicht aussichtslos. Sie werfe gewichtige Fragen hinsichtlich des dringenden Tatver- dachts, der Fluchtgefahr etc. auf.

17 / 19 8.1. Die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung gilt für das Beschwer- deverfahren nicht weiter. Nach konstanter Praxis kann für das strafprozessuale Be- schwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. hierzu den Be- schluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 39 vom 5. Juli 2023 E. 10). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1 m.w.H.) festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtli- chen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwen- digen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger be- stellt worden ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Aargau SBK.2025.34 / SBK.2025.78 vom 29. Juli 2025, in welchem sich dieses gestützt auf die Lehrmeinung von RUCKSTUHL, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2021, Art. 132 N. 9a von der Weitergeltung der amtlichen Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren entschied, bietet entsprechend keinen Anlass, die Praxis der hiesigen Beschwerdeinstanz anzupassen. Im Haftverfahren ist es insbesondere zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidi- gung (im Sinne einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung) von der Nichtaus- sichtslosigkeit des Rechtmittels abhängig zu machen (Urteile 1B_516/2020 vom

3. November 2020 E. 5.1; 1B_300/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4; je mit Hinweisen). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre fi- nanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122; Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 8.2. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Angaben sowie der Aktenlage als mittellos gilt. Die Beschwerde erweist sich nämlich ange- sichts ihrer klaren Unbegründetheit als aussichtslos, was den vorangehenden Aus- führungen entnommen werden kann. Das Gesuch um Gewährung der (unentgeltli- chen) amtlichen Verteidigung ist abzuweisen.

18 / 19 9. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. 10. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – den Ent- schädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sodass dem Beschwerde- führer keine Entschädigung zuzusprechen ist.

19 / 19 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Marco Bundi als amtlicher Verteidiger (im Sinne einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]